Info für Vermieter zum 01.11.2015 Melderecht reformiert
Mitwirkung des Wohnungsgebers Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Einführung der Wohnungsgeberbestätigung - Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Ab- oder Ummeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich innerhalb der o.g. Fristen zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde vor-zulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür ausdrücklich nicht ausreichend. - Sollte die meldepflichtige Person in eine im eigenen Eigentum stehende Wohnung ziehen, so ist in diesen Fällen eine Selbsterklärung abzugeben. - Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: (1) Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Eigentümers bzw. der bevollmächtigten Person (2) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum (3) Anschrift der Wohnung (4) Name(n