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Rauchwarnmelder, Rauchmelder Gesetz verabschiedet

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Änderungsantrag der Fraktion der FDP: “ Der Gesetzentwurf – Drucksache 16/1624 – wird wie folgt geändert: In Artikel 1 wird § 49 Abs. 7 wie folgt neu gefasst: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer (z.B. Vermieter) spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Wohnungen die danach errichtet oder genehmigt sind müssen diese Ausstattung sofort vornehmen. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat grundsätzlich der unmittelbare Besitzer (z.B. Mieter) sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer 8z.B. Vermiete