Rauchwarnmelder, Rauchmelder Gesetz verabschiedet

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung



Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Änderungsantrag der Fraktion der FDP:
Der Gesetzentwurf – Drucksache 16/1624 – wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird § 49 Abs. 7 wie folgt neu gefasst:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer (z.B. Vermieter) spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Wohnungen die danach errichtet oder genehmigt sind müssen diese Ausstattung sofort vornehmen.
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat grundsätzlich der unmittelbare Besitzer (z.B. Mieter) sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer 8z.B. Vermieter) hat diese Verpflichtung selbst übernommen.“


Begründung:

Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 16/1624) sieht die konsequente Trennung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern durch den Eigentümer und der Sicherstellung ihrer Betriebsbereitschaft durch den unmittelbaren Besitzer einer Wohnung vor.
Ausnahmen von dieser Regel sollen lediglich für Wohnungsbestände gelten, in denen der Wohnungseigentümer (z.B. ein Wohnungsunternehmen) bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes für den Einbau von Rauchwarnmeldern gesorgt und in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung für deren Wartung übernommen hat. Nur dann soll es dem jeweiligen Wohnungseigentümer auch in Zukunft gestattet sein, für die Betriebsbereitschaft der installierten Rauchwarnmelder zu sorgen.

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird diese Beschränkung aufgehoben. Wohnungseigentümer (z.B. Vermieter) sollen auch zukünftig darüber entscheiden können, ob sie die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft ihrer Rauchwarnmelder beim unmittelbaren Besitzer (z.B. Mieter) einer Wohnung belassen oder selbst übernehmen wollen. Die vorgesehene Befristung dieses „Rückholrechts“ für die Wartung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durch Wohnungseigentümer ist entbehrlich und unterscheidet sich von vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, beispielsweise in Bayern oder Hessen.

Unabhängig von dem verabschiedeten Gesetzt empfehle ich Ihnen die Installation von Rauchmeldern, denn Rauchwarnmelder retten Leben.
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Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr
Andreas Piechel



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