Vom Testament bis zur Erbschaftssteuer Teil 1 von 2


Zur rechten Zeit handeln und alles für die Zukunft regeln

In unserer aufgeklärten Zeit sollte die Versorgung der Nächsten nicht länger ein Tabuthema sein. Die Errichtung eines Testaments kann spätere Streitigkeiten und finanzielle Belastungen vermeiden. Die hier zusammengetragenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.  Sie sollen Ihnen bei der Nachlassregelung helfen, damit die ohnehin schwere Situation der Hinterbliebenen nicht zusätzlich belastet wird. Die Informationen wurden mit äußerster Sorgfalt erstellt (Stand 06/2010). Für den Inhalt kann ich jedoch keine Gewähr übernehmen. Auf eine individuelle Rechtsberatung sowie einschlägige Fachliteratur sollten Sie nicht verzichten. Ich hoffe, dass ich dazu beitragen kann, offene Fragen bei der Erstellung eines Testaments zu beantworten.


Das Testament

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
einem öffentlichen Testament und 
einem eigenhändigen oder Privattestament.

Das öffentliche Testament wird bei einem Notar errichtet. Der Inhalt des Testamentes kann durch Erklärung (mündlich) gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung übermittelt werden. Es ist gebührenpflichtig und wird vom Notar bei dem Amtsgericht zur amtlichen Verwaltung gegeben.
Ein eigenhändiges oder Privattestament ist vom Testierenden (Erblasser) vollständig mit der Hand zu schreiben und zu unterschreiben. Es soll mit Ortsangabe, wo es errichtet wurde, und mit Datum versehen sein, damit bei mehreren Testamenten mit sich widersprechendem Inhalt das später errichtete als gültiges Testament erkannt wird. Um das Testament als solches leicht erkennbar zu machen, dienen Überschriften wie „Mein letzter Wille" oder „Mein/Unser Testament".
Bei Nichtbeachtung der Formvorschriften (Z.B.Verwendung von Schreibmaschine, PC etc.) ist das Testament ungültig. 

Auch durch einen Erbvertrag, der ebenfalls vor einem Notar geschlossen werden muss, lässt sich der letzte Wille gestalten.

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es muss von einem Ehepartner eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben werden. Die häufigste Form des Ehegattentestaments ist das sogenannte „Berliner Testament", nach dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Erbe des Letzt versterbenden einen Dritten (meistens die Kinder) einsetzen (siehe Mustertestament weiter unten).


Ebenso wie Ehepartner können auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Das privatschriftliche Testament kann sowohl zu Haus, im Banksafe, beim Steuerberater aufbewahrt als auch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden - auf jeden Fall ist ein sicherer Ort empfehlenswert, an dem es auch im Todesfall gefunden wird.

Diese Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Empfehlenswert ist es, einschlägige Fachliteratur, einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu Rate zu ziehen.
Dies gilt besonders bei Scheidungen und Wiederheirat.




Bitte beachten Sie:
Die unten aufgeführten Muster können nicht jede individuelle Situation erfassen. Sollte es bei der Erstellung von Testamenten zu Fragen oder Unklarheiten kommen, empfehlen ich Ihnen die Rücksprache mit einem Anwalt oder Notar. Eine solche Beratung kann und darf ich nicht ersetzen.



Muster: Gemeinschaftliches Testament für Eheleute

(Berliner Testament) § 2269 BGB






Wichtig:
Wenn Sie den textvorschlag nutzen, muss dieser handschriftlich aufgesetzt werden, damit Ihr Testament gültig ist. 



Bitte beachten Sie:
Häufig ist ein Berliner Testament so gestaltet, dass der überlebende Alleinerbe über den Nachlass frei verfügen kann, er ist dann an keine Beschränkung gebunden. Das ererbte Vermögen vereinigt sich mit dem des Überlebenden zu einer Vermögensmasse, die bei Tod des Überleben den einheitlich auf die Schlusserben übergeht.


Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, ist dieser Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Kommen weitere Kinder aus dieser Ehe hinzu, vergrößert sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Um diese Rechts folge zu vermeiden, wird häufig die Wiederverheiratungsklausel im Testament aufgenommen, nach der im Falle der Wiederverheiratung z.B. der Nachlass des Erstversterbenden an den als Schlusserben eingesetzten Dritten herauszugeben ist.


Das Berliner Testament hat einen Versorgungscharakter für den Ehegatten. Damit sind allerdings Nachteile verbunden. Durch den Ausschluss der Kinder im ersten Erbgang entstehen Pflichtteilsansprüche, die auch durch die Pflichtteilsdrohklausel nicht ausgeschlossen werden
können. Durch den Übergang des gesamten Vermögens auf die Kinder im zweiten Erbgang kann es zu einer erhöhten Erbschaftssteuerbelastung kommen. 





Muster: Einseitiges Testament

§ 2247 BGB

Bitte beachten Sie:
Sie können Ihr einseitiges Testament jederzeit ändern (widerrufen) und ergänzen. Dabei müssen Sie wissen, dass bei sich im Inhalt widersprechenden Testamenten allein das später errichtete Testament gilt. Sollten die Willensäußerungen insgesamt zu unklar und zu widersprüchlich werden, riskieren Sie unter Umständen deren Unwirksamkeit mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt.
Sorgen Sie deshalb für eine eindeutige Anordnung, indem Sie in diesen Fällen stets ein neues Testament verfassen und alle früher errichteten Testamente ausdrücklich als aufgehoben erklären.
Wenn Sie die Höhe des Erbteils festlegen, achten Sie auf bestehende Pflichtteilsberechtigungen. Ein Unterschreiten der Pflichtteilsansprüche kann zusätzliche Forderungen auslösen. Sollte ein Erbe vor Ihnen versterben, sollte das Testament überprüft und ggf. abgeändert werden.
Neben einem unentgeltlichen Wohnrecht kann der hinterbliebenen Ehefrau auf Kosten der Erben ein Beitrag zum Lebensunterhalt zugewandt werden.



Nächste Woche lesen Sie 

"Vom Testament bis zur Erbschaftssteuer Teil 2"

mit folgendem Inhalt:

  • Erbrecht: wer Erbt wieviel
  • Gesetzliche Erbfolge
  • Erbschaftssteuer: Steuerklassen und Freibeträge




Vielen Dank für Ihre Zeit

Ihr Schutzengel
Andreas Piechel 
   




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