Hausverbot für GEZ Mitarbeiter
Hauseigentümer und Mieter können der GEZ jeglichen Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagen.
Halten sich die Mitarbeiter der GEZ nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden.
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 42 C 43/10).
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 42 C 43/10).
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Im vorliegenden Fall fühlten sich Hauseigentümer von den ständigen unangemeldeten Besuchen der GEZ-Beauftragten massiv gestört und erteilten ein pauschales schriftliches Hausverbot gegenüber allen Mitarbeitern.
Die Mitarbeiter der GEZ besuchten die Betroffenen trotzdem noch zwei weitere Male.
Die GEZ-Beauftragten sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot.
Die GEZ-Beauftragten sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot.
Dies veranlasste die Eigentümer die zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung zu verklagen.
Zu recht, wie das Gericht nun entschieden hatte.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:
Auch hätten die Mitarbeiter der Behörde – im Gegensatz zu Polizeibeamten - keinerlei hoheitliche Befugnisse.
Die GEZ scheiterte mit ihrer Auffassung, das Hausrecht werde “treuwidrig” ausgeübt.
Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, müsse es den Eintreibern gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Menschen zu appellieren. Außerdem hätten die Besuche auch “generalpräventiven Charakter”. Das Amtsgericht konnte jedoch keine Gesetze erkennen, die solche Sonderrechte rechtfertigen.
Den Einwand der GEZ, dass ein Hausverbot möglicherweise das effektive Eintreiben der Rundfunkgebühren erschwert, ließ das Gericht nicht gelten.
Weiterhin kann sich die GEZ nach Meinung des Richters nicht darauf berufen, dass nicht alle Mitarbeiter von dem Hausverbot wussten und es dadurch versehentlich missachtet haben.
Es sei vielmehr eine interne Aufgabe der Behörde, alle Mitarbeiter darüber zu informieren.
Das Argument der GEZ, der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes sei verletzt: „ Wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen, werde der ehrliche Gebührenzahler bestraft“, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten.
Dass aufgrund von Gebührenausfällen „redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und –hörer mitbezahlen“ müssten, ist eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge.
Die GEZ fügte noch an, dass sie schlicht keine Software hat, um ihre Beauftragten über Hausverbote zu informieren.
Dies nahm das Amtsgericht Bremen eher belustigt zur Kenntnis: Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern.
Dies nahm das Amtsgericht Bremen eher belustigt zur Kenntnis: Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern.
Ein gegenüber der GEZ schriftlich erklärtes Hausverbot ist demnach wirksam.
Die GEZ haftet auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter nichtsahnend gegen das Hausverbot verstoßen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der GEZ ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
INFO§TEL: 0800 4636835
Selbst dann, wenn die Streitigkeiten nicht vom Versicherungsumfang erfasst werden.
Gern beraten wir Sie auch persönlich und finden den richtigen Rechtsschutz für Sie.
Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr
Andreas Piechel
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