Das Schornsteinfeger - Monopol ist beendet

Seit dem 01.01.2013 sind Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb geöffnet.

In Deutschland galt bis zum 31. Dezember 2012 das so genannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates) und legte fest, dass Hauseigentümer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen durften.

Seit dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit für Haus- und Wohnungseigentümer in Deutschland sich für bestimmte Tätigkeiten, sog. "nicht hoheitlichen Tätigkeiten",  einen anderen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb auszusuchen, der für diese Tätigkeiten auch nicht mehr an die
Gebührenordnung gebunden ist.

Die sog. "nicht hoheitlichen Tätigkeiten"sind:
  • Schornsteinkehrung
  • Abgaswerteüberprüfung
  • Immissionsschutzmessung

Die sog. "hoheitlichen Tätigkeiten",
  •  Abnahme von neu errichteten Feuerstätten und Schornsteinen
  • das Führen und Verwalten eines Kehrbuches (mit dem Verzeichnis aller Feuerstätten)
  • die sog. Feuerstättenschau, die ca. alle 3,5 Jahre stattfindet
  • das Ausstellen eines sog. Feuerstättenbescheides, in welchem alle in dem jeweiligen Haus vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten aufgeführt werden
obliegt aber weiterhin dem für den Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister und unterliegen einer festen Gebührenordnung.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig. Er erhält seinen Bezirk von der Behörde für 7 Jahre und muss sich danach einem Wiederbewerbungsverfahren unterziehen.


Die Verantwortung für fristgerechte Ausführung liegt beim Hauseigentümer

Hauseigentümer können durch den Wettbewerb vielleicht mit leicht besseren Konditionen rechnen, müssen sich aber auch selbst darum kümmern, das ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert wird.


Schornsteinfeger-Kosten bzw. -Gebühren

In Deutschland richten sich die Kosten nach den jeweiligen Tätigkeiten, die der Schornsteinfeger ausgeführt hat. Seit dem 1. Januar 2013, dem Wegfall des Kehrmonopols ist es jedem freigestellt, seinen Schornsteinfeger frei zu wählen und somit auch eigene Preise mit dem Schornsteinfeger für Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten auszuhandeln.

Aber für die sog. hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,  gilt weiterhin eine einheitliche Gebührenordnung. 

Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SschfHwG) fällt das Monopol und das Schornsteinfegerrecht in Deutschland wird den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungfreiheit gerecht.


Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr
Andreas Piechel

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