Vom Testament bis zur Erbschaftssteuer Teil 2 von 2
Die Informationen wurden mit äußerster Sorgfalt erstellt (Stand 06/2010).
Für den Inhalt kann ich jedoch keine Gewähr übernehmen.
Auf eine individuelle Rechtsberatung sowie einschlägige Fachliteratur sollten Sie nicht verzichten.
Grundbegriffe, die Sie kennen sollten.
Erbrecht
Das Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Hier wird auch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Sollte diese nicht mit den Vorstellungen des Erblassers übereinstimmen, so kann er ein Testament oder einen Erbvertrag schließen.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag geschlossen hat. Zunächst wird hier festgelegt, wer überhaupt ein Erbrecht hat.
Ein Beispiel:
Ein Verwandter einer Ordnung schließt alle Verwandten der nächsthöheren Ordnung aus. Hat der Erblasser z. B. lebende Kinder oder Enkel, so erben die Eltern nichts!
Hat ein Erblasser z. B. einen Sohn und den von ihm abstammenden Enkel als einzige Verwandte, so erbt ausschließlich der Sohn. Wenn der Erblasser im gleichen Beispiel noch eine Enkelin hat, deren Eltern aber schon gestorben sind, so erben der Sohn und die Enkelin.
Eine Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ohne Ehevertrag wird in der Zugewinngemeinschaft geführt.
Beide Vermögen bleiben während der Ehe getrennt. Erst nach Beendigung der Ehe muss derjenige, der den größeren Vermögenszuwachs in der Ehezeit hatte, den anderen ausgleichen.
Ein nicht ehelicher Lebenspartner kann nur erben, wenn ein Testament geschlossen wurde.
Durch einen Ehevertrag können Ehepaare auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft werden (fast) alle Vermögensgegenstände direkt nach dem Erwerb zum
gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Die Gütergemeinschaft kommt nur nochselten vor. Bei der Gütertrennung passiert genau das Gegenteil: Derjenige, der Vermögen erwirbt, braucht es mit dem anderen auch bei Beendigung der Ehe nicht zu teilen. Eheverträge wirken sich auch auf die Erbanteile aus.
Erbengemeinschaft
Gibt es mehr als nur einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Keinem der Erben gehört ein Erbstück alleine. Sie können nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Die Auflösung der Erbengemeinschaft, die sogenannte Auseinandersetzung, kann in der Regel von jedem Miterben verlangt werden. Dies setzt entweder eine Einigung aller Erben über die Verteilung des Nachlasses voraus oder kann durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden.
Ausschlagung
Erben kann man nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Aus diesem Grund hat jeder Erbe das Recht, i.d.R. innerhalb von sechs Wochen das Erbe auszuschlagen. Diese Zeit reicht häufig nicht aus, um sich einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage zu verschaffen.
Gegen die eigene Überschuldung durch „geerbte Verbindlichkeiten" des Verstorbenen kann man sich nur wehren, wenn man rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren). Ansprechpartner sind die Nachlassgerichte (Abteilung beim zuständigen Amtsgericht).
Pflichtteile
Wenn die nächsten Angehörigen bei der Gestaltung eines Testamentes umgangen werden, entstehen Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil stellt eine Mindestbeteiligung am Nachlass dar. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Er kann also nicht über die Verwendung und Aufteilung des Erbes mitbestimmen. Allerdings ist der Pflichtteilsanspruch ein Geldanspruch! Er beträgt die Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil ohne Testament betragen hätte. Der Pflichtteil stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für die Erben dar, die einen solchen Anspruch erfüllen müssen.
Beispiel
Ein Mann, verheiratet in der Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder, hinterlässt seiner Ehefrau laut Testament als Alleinerbin ein Einfamilienhaus im Wert von 400.000 € und Barvermögen in Höhe von 200.000 €.
Zunächst erhält die Ehefrau das ganze Vermögen. Die Kinder haben jedoch Pflichtteilsansprüche in Höhe von der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Die Pflichtteilsansprüche betragen in diesem Beispiel jeweils 1/8 = 75.000 €.
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch. Dieser kann für die Erben, die einen solchen Anspruch erfüllen müssen, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Der Staat fordert seinen Anteil
Erbschaftssteuer
Nahezu jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftssteuer. In der Regel gelten die gleichen Steuervorschriften auch für Schenkungen zu Lebzeiten.
Die persönlichen Freibeträge gelten bei Erbschaft und bei Schenkung.
Im Falle einer Schenkung stehen sie allerdings alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Die übrigen Freibeträge gelten nur bei Erbschaft, also durch Tod des Erblassers.
Der Versorgungsfreibetrag steht für jeden Erwerb zur Verfügung. Das besondere an diesem Freibetrag ist, dass er um die Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird, die normalerweise erbschaftssteuerfrei sind (z.B. Betriebliche Altersversorgung etc.).
Der Versorgungsfreibetrag ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt und entfällt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus bleibt ein zusätzlicher Betrag von 10.300 € als Pauschalbetrag für Bestattungskosten und Rechtspflege von der Erbschaftssteuerfrei - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Der Steuertarif
Ihr Schutzengel
Andreas Piechel
Für den Inhalt kann ich jedoch keine Gewähr übernehmen.
Auf eine individuelle Rechtsberatung sowie einschlägige Fachliteratur sollten Sie nicht verzichten.
Grundbegriffe, die Sie kennen sollten.
Erbrecht
Das Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Hier wird auch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Sollte diese nicht mit den Vorstellungen des Erblassers übereinstimmen, so kann er ein Testament oder einen Erbvertrag schließen.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag geschlossen hat. Zunächst wird hier festgelegt, wer überhaupt ein Erbrecht hat.
Ein Beispiel:
Ein Verwandter einer Ordnung schließt alle Verwandten der nächsthöheren Ordnung aus. Hat der Erblasser z. B. lebende Kinder oder Enkel, so erben die Eltern nichts!
Innerhalb der Ordnung schließen näher zum Erblasser verwandte Personen die von ihnen abstammenden entfernteren Verwandten von der Erbschaft aus.
Für den Ehegatten gilt ein eigenständiges Erbrecht. Sein Anteil an der Erbschaft bemisst sich nach der Anzahl der sonst vorhandenen Verwandten und nach dem ehelichen Güterstand.
Die in diesem Beispiel aufgeführten Quoten gelten für den Fall, dass der Erblasser und sein Ehegatte in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Sie gelten weiterhin für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, aber nicht für die sogenannten wilden Ehen (Lebensgefährte). Ein Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt ein Partner, kann der Lebensgefährte nur erben, wenn ein Testament geschlossen wurde!
Eine Ehe oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ohne Ehevertrag wird in der Zugewinngemeinschaft geführt.
Beide Vermögen bleiben während der Ehe getrennt. Erst nach Beendigung der Ehe muss derjenige, der den größeren Vermögenszuwachs in der Ehezeit hatte, den anderen ausgleichen.
Ein nicht ehelicher Lebenspartner kann nur erben, wenn ein Testament geschlossen wurde.
Durch einen Ehevertrag können Ehepaare auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Bei der Gütergemeinschaft werden (fast) alle Vermögensgegenstände direkt nach dem Erwerb zum
gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Die Gütergemeinschaft kommt nur nochselten vor. Bei der Gütertrennung passiert genau das Gegenteil: Derjenige, der Vermögen erwirbt, braucht es mit dem anderen auch bei Beendigung der Ehe nicht zu teilen. Eheverträge wirken sich auch auf die Erbanteile aus.
Erbengemeinschaft
Gibt es mehr als nur einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Keinem der Erben gehört ein Erbstück alleine. Sie können nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Die Auflösung der Erbengemeinschaft, die sogenannte Auseinandersetzung, kann in der Regel von jedem Miterben verlangt werden. Dies setzt entweder eine Einigung aller Erben über die Verteilung des Nachlasses voraus oder kann durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden.
Ausschlagung
Erben kann man nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Aus diesem Grund hat jeder Erbe das Recht, i.d.R. innerhalb von sechs Wochen das Erbe auszuschlagen. Diese Zeit reicht häufig nicht aus, um sich einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage zu verschaffen.
Gegen die eigene Überschuldung durch „geerbte Verbindlichkeiten" des Verstorbenen kann man sich nur wehren, wenn man rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren). Ansprechpartner sind die Nachlassgerichte (Abteilung beim zuständigen Amtsgericht).
Pflichtteile
Wenn die nächsten Angehörigen bei der Gestaltung eines Testamentes umgangen werden, entstehen Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil stellt eine Mindestbeteiligung am Nachlass dar. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Er kann also nicht über die Verwendung und Aufteilung des Erbes mitbestimmen. Allerdings ist der Pflichtteilsanspruch ein Geldanspruch! Er beträgt die Hälfte des Wertes, den der gesetzliche Erbteil ohne Testament betragen hätte. Der Pflichtteil stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für die Erben dar, die einen solchen Anspruch erfüllen müssen.
Beispiel
Ein Mann, verheiratet in der Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder, hinterlässt seiner Ehefrau laut Testament als Alleinerbin ein Einfamilienhaus im Wert von 400.000 € und Barvermögen in Höhe von 200.000 €.
Zunächst erhält die Ehefrau das ganze Vermögen. Die Kinder haben jedoch Pflichtteilsansprüche in Höhe von der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Die Pflichtteilsansprüche betragen in diesem Beispiel jeweils 1/8 = 75.000 €.
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch. Dieser kann für die Erben, die einen solchen Anspruch erfüllen müssen, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Der Staat fordert seinen Anteil
Erbschaftssteuer
Nahezu jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftssteuer. In der Regel gelten die gleichen Steuervorschriften auch für Schenkungen zu Lebzeiten.
Die persönlichen Freibeträge gelten bei Erbschaft und bei Schenkung.
Im Falle einer Schenkung stehen sie allerdings alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Die übrigen Freibeträge gelten nur bei Erbschaft, also durch Tod des Erblassers.
Der Versorgungsfreibetrag steht für jeden Erwerb zur Verfügung. Das besondere an diesem Freibetrag ist, dass er um die Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird, die normalerweise erbschaftssteuerfrei sind (z.B. Betriebliche Altersversorgung etc.).
Der Versorgungsfreibetrag ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt und entfällt, sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Darüber hinaus bleibt ein zusätzlicher Betrag von 10.300 € als Pauschalbetrag für Bestattungskosten und Rechtspflege von der Erbschaftssteuerfrei - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Der Steuertarif
Beispiele
Ein Mann hinterlässt seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus mit Hausrat (41.000 €) und sonstigen Vermögensgegenständen. Der Gesamtwert beträgt 700.000 €.
Annahme:
Es kommt noch eine Direktversicherung mit einer Todesfallleistung von 150.000 € zur Auszahlung.
Obwohl die Auszahlung aus der Direktversicherung erbschaftssteuerfrei erfolgt, kann diese eine erhöhte Erbschaftssteuerpflicht zur Folge haben, wenn noch anderes Vermögen vorhanden ist.
Erbe als Belastung - es geht auch anders.
Die dargestellten finanziellen Konsequenzen können Erben vor erhebliche Probleme stellen. Sowohl Forderungen aus Pflichtteilen als auch Belastungen durch die Erbschaftssteuer können den Erben dazu zwingen, zumindest einen Teil des Erbes zu beleihen oder zu veräußern. Jeder, der weder auf seine freie Willensentscheidung noch auf steuerliche Vorteile verzichten möchte, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Zukunft seines Vermögens machen.Die Provinzial Nord- West Lebensversicherung AG bietet hier
Lösungen, die dafür sorgen, dass die Steuerlast für Beschenkte oder Erben so gering wie möglich ausfällt.Es gibt möglichkeiten zugunsten der Hinterbliebenen , die sowohl die Liquidität der begünstigten Personen sichert als auch die Durchsetzung der Vorstellungen des Erblassers garantiert.
Wer weder auf seine freie Willensentscheidung noch auf steuerliche Vorteile verzichten möchte, sollte frühzeitig mit der Nachlassplanung beginnen.
Für Detaillierte Informationen zu diesem wichtigen Thema stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr Schutzengel
Andreas Piechel
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