Zählt eine Mauer zur Wohngebäudeversicherung?

Der Umfang einer Wohngebäudeversicherung ist in vielen Dingen bei den Versicherungsgesellschaften zu unterscheiden.
Das zeigt ein nachfolgend näher beschriebenes Gerichtsurteil zu dem es bei der Westfälischen Provinzial nicht gekommen wäre, da dies bei uns bereits im Grundschutz mitversichert ist:


Umgestürzte Fichten

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen eines Sturmschadens.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Januar 2008 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für sein Wohngebäude in der Xstraße in y.

Am 28. Februar 2010 stürzten aufgrund eines Sturmes im Garten des Klägers zwei Fichten über die das Grundstück des Klägers einfriedende Backsteinmauer in den Garten von Nachbarn, wobei sowohl die Backsteinmauer als auch der Maschendrahtzaun der Nachbarn beschädigt wurde.

Der Versicherer war der Meinung, nicht zahlen zu müssen.
Denn bei der Mauer habe es sich weder um einen integralen Bestandteil des Gebäudes gehandelt noch seien Einfriedungsmauern in der Liste des beitragsfrei mitversicherten Zubehörs erwähnt. Versicherungsschutz hätte daher nur dann bestanden, wenn die Mauer ausdrücklich gegen Zahlung eines Beitragszuschlages mitversichert worden wäre.
Niederlage in zweiter Instanz
Nachdem der Klage des Versicherten vom Landgericht Trier unter anderem mit dem Argument stattgeben wurde, dass es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei, warum zwar ein Zaun, nicht aber eine Mauer versichert sei, erlitt der Kläger in der Berufungsverhandlung vor dem Koblenzer Oberlandesgericht eine Niederlage.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Einfriedungsmauer grundsätzlich auch dann kein wesentlicher oder integraler Bestandteil eines Wohngebäudes, wenn sie wie im Fall des Klägers fest mit dem Gebäude verbunden ist. Denn das Gebäude kann uneingeschränkt auch ohne die Mauer genutzt werden.
Derartige Mauern werden auch nicht in der erkennbar abschließenden Aufzählung der mitversicherten Sachen genannt. Die Aufzählung enthält nämlich keine Formulierung wie „zum Beispiel“ oder „insbesondere“. In den Versicherungs-Bedingungen wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sonstige Grundstücksbestandteile nur aufgrund besonderer Vereinbarungen versichert sind.
Eine Mauer ist kein Zaun.
Was zu den gegen Beitragszuschlag mitversicherbaren Grundstücksbestandteilen zählt, ist einer beispielhaften Aufzählung, in der auch Einfriedungen erwähnt werden, zu entnehmen. Der Kläger kann sich nach Meinung der Richter daher nicht darauf berufen, dass er davon ausgehen durfte, dass eine Einfriedungsmauer so zu werten ist wie ein beitragsfrei mitversicherter Zaun.
„Denn auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann eine Mauer nicht als Zaun angesehen werden“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung. Eine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, sahen die Richter nicht.
Urteil vom 23. September 2011 (Az.: 10 U 148/11).

Versicherungsschutz bei der Westfälischen Provinzial
Selbstverständlich gehören Mauern bei uns zu den Grundstückseinfriedungen und sind im Grundschutz bis 3000,- € mitversichert. Bei Bedarf kann die Deckungssumme auch auf 9000-,€ erhöht werden.

Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr
Andreas Piechel

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