Kfz Wechselkennzeichen kommt zum 01.07.2012

Wechselkennzeichen

Das neue Wechselkennzeichen kommt zum 01.07.2012.
Mit dem Wechselkennzeichen sollen Halter zweier Fahrzeuge diese mit nur einem Kennzeichen nutzen können.
Das Wechselkennzeichen wird durch Umstecken von dem einen Fahrzeug an einem anderen nutzbar sein.

Dies soll ein Anreiz zum Kauf von Elektrofahrzeugen oder anderen umweltfreundlichen Zweitfahrzeugen sein. Eine Förderung durch eine Kfz- Steuervergünstigung wird es nicht geben.
  • Ein Wechselkennzeichen kann maximal für 2 Fahrzeuge genutzt werden. 
  • Ein Halter kann mehrere Wechselkennzeichen haben.

Laut Gesetzgeber gilt es nur für Fahrzeuge folgender Zulassungsklassen:
  • Klasse M 1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen (Pkw, Wohnmobile, Taxen, Mietwagen), 
  • Klasse L: Klein-, Leichtkrafträder, Motorräder,
  • Klasse O 1: Anhänger bis 0,75 t Gesamtmasse.
  1. Wechselseite Verwendung nur mit Fahrzeugen der gleichen Zulassungsklasse.
  2. Die Kennzeichenschilder beider Fahrzeuge müssen die gleichen Abmessungen haben.
  3. Beide Fahrzeuge müssen zeitgleich zugelassen werden.
  4. Auch bei Oldtimerkennzeichen ist ein Wechselkennzeichen möglich.


Ein Wechselkennzeichen wird nicht zugeteilt bei:
  • Ausfuhr,- , Saison-, Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen


Das Wechselkennzeichen besteht aus 2 Komponenten:

  1. aus einem für beide Kfz gemeinsamen Bestandteil, im nachfolgenden Beispiel„MS AB 10“, und
  2. aus einem individuellen an das Kfz gebundenen Bestandteil, im Beispiel die „2“ (der andere individuelle Bestandteil kann eine beliebige andere Ziffer sein),

 Beide Komponenten dürfen zusammen maximal 8 Stellen belegen.

Beispiel:

Das Kennzeichen in diesem Beispiel lautet "MS AB 102". Für das andere Kfz könnte das Kennzeichen z.B. "MS AB 105" lauten. Anhand der Ziffernfolge ist also nicht erkennbar, welche Fahrzeuge zu einem Wechselkennzeichen gehören.
  • Es sind immer beide Kennzeichenkomponenten am Kfz zu befestigen.
  • Die Kfz dürfen daher nicht gleichzeitig genutzt werden.
  • Das Kfz mit unvollständigem Kennzeichen darf im öffentlichen Verkehr weder genutzt noch abgestellt werden.

Es ist keine besondere eVB (elektronische Versicherungsbestätigungskarte, im Volksmund Doppelkarte) erforderlich.
Für jedes Kfz gibt es eine eigene eVB.
Das Kennzeichen wird vollständig (also im obigen Beispiel MS AB 102) angegeben.

Bis zur Einführung, dem 01.07.2012 sind noch viele fachliche und prozessuale Fragen zu klären. Daher werde ich Sie rechtzeitig vorher über diese Details informieren.

Vielen Dank für Ihre Zeit
und dem Klick, auf gefällt mir, im Kasten oben links.

Ihr 
Andreas Piechel

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