Pflege der eigenen Eltern, eine finanzielle Zeitbombe

In vielen Familien tickt eine finanzielle Zeitbombe wenn es um die eigenen Eltern geht, deren Pflege sich im Alter zunehmend in Heime verlagert.


Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
 

Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe)

Laufende Pflegeleistungen

1. Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen
Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche“ Tätigkeit gilt. Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind.
Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen monatlich (in €):

2. Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung)
Der Begriff „Sachleistung“ ist möglicherweise missverständlich, denn die Pflegekasse finanziert hier die Dienstleistung eines ambulant tätigen Pflegedienstes, der die Pflege zu Hause durchführt.
Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.
Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich (in €) in Pflegestufe:
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z. B. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma.


Wichtig:
Wird ein ausländischer Pflegedienst in Anspruch genommen (z. B. über eine polnische Agentur), die „24-Stunden-Pflege zu Hause“ durch ihre ausländischen Angestellten anbieten, so können diese Kosten nicht mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Das gilt als häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegekräfte mit Zahlung von Pflegegeld und den anderen oben  dafür genannten Regelungen (Ziffer 1.).


3. Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Aufgrund des Nachrangs § 3 SGB XI der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
  • Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden lang unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehen und Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tagespflege-Einrichtung.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden  Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen – nach § 41 SGB XI § 41 SGB XI – monatlich (in €) maximal in Pflegestufe:



Leistungen bei vollstationärer Pflege

Vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig (§ 43 Abs.1 SGB XI) . Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen. Bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien D 5.2.4), die Notwendigkeit der vollstationären Pflege wird vorausgesetzt. Die Pflegekasse zahlt eine monatliche Pauschale (in €) an das Pflegeheim; bei Pflegestufe:


 Als Härtefall in Pflegestufe III gelten z.b. Demente oder Krebspatienten im Endstadium


Die finanzielle Zeitbombe

Sind über die o. g. Höchstbeträge weitere finanzielle Mittel für die häusliche und/oder die teilstationäre Versorgung erforderlich und können diese Mittel nicht privat aufgebracht werden, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden.........

Um Ihnen zu verdeutlichen welche Kosten dies sind,  habe ich bei mehreren Einrichtungen für vollstationäre Pflege angefragt.
Die Kosten sind je nach  Einrichtung zum teil sehr unterschiedlich:
Preisübersicht einer Einrichtung im Dortmunder Süden



 Bei durchschnittlich 30,42 Tagen pro Monat ergibt das in Pflegestufe 3 =
118,65 € x 30,42 € = 3.609,33 €

Kostenübersicht einer anderen Einrichtung in Dortmund

 Wie Sie sehen sind ca. 3.650 € monatliche Kosten aufzubringen. Die Pflegeversicherung zahlt ab 2012 aber nur 1.550 €.
Die Differenz von 2.100 € im Monat müssen Privat finanziert werden.
Wenn also Vermögen vorhanden ist wird dieses zuerst aufgebraucht.
Ist kein Vermögen vorhanden oder aber wurde dies bereits aufgebraucht, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden.........

Bei der Beantragung wird nach den Einkünften und Vermögen der Kinder gefragt (hierzu zählen auch Immobilien) und selbstverständlich wird dies auch berücksichtigt.

Nun, Sie können sich oder Ihre Eltern mit einer privaten Pflegeversicherung gegen dieses Risiko absichern.
Gern berate ich Sie hierzu, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit meinem Büro.

Übrigens auch bei Vorerkrankungen besteht die Möglichkeit Versicherungsschutz zu kaufen.
 
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Vielen Dank für Ihre Zeit
Ihr
Andreas Piechel

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